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Verdienstausfälle

Sind Ausfälle bei den Einnahmen zu verzeichnen, hat der Selbstständige einen Erstattungsanspruch §§ 56 Abs. 3, 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nachgewiesen wird das Defizit durch eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens.

Dazu muss der letzte Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuerbescheid als Nachweis beim Landesamt für Soziales vorgebracht werden. 

ACHTUNG: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!

Voraussetzungen
Die zuständige Behörde hat die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt. Dementsprechend bestehen nur bei einer Untersagung/Schließung aufgrund eines behördlichen Bescheides Entschädigungsansprüche.

Anträge an die bundesländerspezifischen Behörden sind innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der angeordneten Schließung an die Behörde zu stellen.

 

LINK zum Robert-Koch-Institut um das richtige Gesundheitsamt zu finden:

https://tools.rki.de/plztool/

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