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Entgeltfortzahlungen

Wer trägt das Risiko der Entgeltfortzahlung?

Losgelöst von möglichen Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld oder Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz trägt grundsätzlich der Arbeitgeber nach der sogenannten Lehre vom Betriebsrisiko das Risiko der Entgeltfortzahlung. Wenn also Arbeitnehmer arbeitsfähig und -willig sind, der Betrieb aber nicht öffnet, etwa weil die Kunden ausbleiben, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko der Entgeltfortzahlung. Hierunter könnten auch behördlich Anordnungen fallen, welche kein Beschäftigungsverbot im Sinne des IFSG darstellen. Die Frage, ob bei einer Betriebsschließung, welche kein Beschäftigungsverbot ist, der Arbeitgeber auch den Lohn weiter zu zahlen hat, kann aber nicht generell beantwortet werden und hängt auch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art des Betriebes, ab. Je mehr die potentielle Ansteckungsgefahr in dem Betrieb liegt, etwa weil es, wie bei einem Fitnessstudio etwa, betriebsbedingt zu Berührungen kommt bzw. durch Trainierende es zu Schweißaustausch kommen kann und damit zu Übertragungsmöglichkeiten, umso eher handelt es sich um ein Betriebsrisiko, welches grundsätzlich der Arbeitgeber trägt.

Wenn aber etwa der Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Verfügung nicht zu Arbeit erscheinen kann, dann trägt der Arbeitnehmer das Risiko der Entgeltfortzahlung (sogenanntes Wegerisiko).

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