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Kurzarbeitergeld

Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld und was sind die Voraussetzungen?

In Unternehmen kann geprüft werden, ob es sinnvoll ist, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dann könnte ein Teil des Lohnes von der Arbeitsagentur gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein "unabwendbares Ereignis" zu erheblichen Arbeitsausfällen führt. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne § 96 Abs. 3 SGB III liegt vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Ein Arbeitsausfall, welcher aufgrund oder in Folge des Corona-Virus bzw. der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen beruht, stellt in der Regel ein unabwendbares Ereignis dar. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mithilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich. Dazu muss der Firmeninhaber sofort bei der örtlichen Arbeitsagentur schriftlich anzeigen [Link zur Online-Anzeige], wenn nicht genug Arbeit für die Beschäftigten da ist. Die Arbeitsagentur muss unverzüglich entscheiden, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen. Anschließend berechnet der Inhaber das Kurzarbeitergeld und zahlt es aus. Nach einem Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit wird der verauslagte Betrag zurückerstattet.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Hierzu bietet die Agentur für Arbeit anschauliche Videos zur Verfahrensweise an:

(Entgegen der Anleitung des Videos sind folgende Punkte angepasst worden:)

• Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft

• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

 

• Bei geringfügig Beschäftigten Mitarbeitern besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies bedeutet, dass grundsätzlich wohl eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung in den Fällen der Betriebsstilllegung bestehen dürfte und das Unternehmen das Gehalt tragen muss. Bei Azubis und auch dualen Studenten gilt, dass in besonderen Situationen wie dieser, wenn die betriebliche Ausbildung praktisch nicht fortgesetzt werden kann, weil es z.B. zu einer Betriebstilllegung gekommen ist, jedoch Kurzarbeitergeld in Betracht gezogen werden kann. Die sollte mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.

Bei einer Betriebsstilllegung sollten Sie möglichst eine Ruhendvereinbarung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. [Vorlage]

Zu den Videos: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Gibt es einen Anspruch des Arbeitgebers auf Einführung von Kurzarbeitergeld?

Es besteht in der Regel bei KMU kein Betriebsrat, mit welchem entsprechendes vereinbart werden könnte. Wenn auch im Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Kurzarbeit vorhanden sind, muss der Mitarbeiter grundsätzlich zustimmen. In Zeiten wie diesen können wir uns aber kaum vorstellen, dass Mitarbeiter hierzu nicht bereit sind. Wir schlagen daher die nachfolgend dargestellte Vereinbarung mit den Mitarbeitern vor. Diese Vereinbarung kann auch grds. durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden, so dass es nicht zwingend der Verschriftlichung bedarf. Gleichwohl ist aus Gründen der Rechtsklarheit es durchaus angezeigt, eine solche Vereinbarung schriftlich zu schließen. Das nachfolgende Muster geht von der sogenannten Kurzarbeit Null aus, bei dem der gesamte Beschäftigungsbedarf kurzfristig weggefallen ist. [Vorlage]

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