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Kurzarbeitergeld

In Unternehmen kann geprüft werden, ob es sinnvoll ist, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dann könnte ein Teil des Lohnes von der Arbeitsagentur gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein "unabwendbares Ereignis" zu erheblichen Arbeitsausfällen führt. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne § 96 Abs. 3 SGB III liegt vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Ein Arbeitsausfall, welcher aufgrund oder in Folge des Corona-Virus bzw. der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen beruht, stellt in der Regel ein unabwendbares Ereignis dar. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mithilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich. Dazu muss der Firmeninhaber sofort bei der örtlichen Arbeitsagentur schriftlich anzeigen, wenn nicht genug Arbeit für die Beschäftigten da ist. Die Arbeitsagentur muss unverzüglich entscheiden, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen. Anschließend berechnet der Inhaber das Kurzarbeitergeld und zahlt es aus. Nach einem Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit wird der verauslagte Betrag zurückerstattet.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Hierzu bietet die Agentur für Arbeit anschauliche Videos zur Verfahrensweise an:

(Entgegen der Anleitung des Videos sind folgende Punkte angepasst worden:)

• Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft

• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Zu den Videos: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Verdienstausfälle

Sind Ausfälle bei den Einnahmen zu verzeichnen, hat der Selbstständige einen Erstattungsanspruch §§ 56 Abs. 3, 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nachgewiesen wird das Defizit durch eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens.

Dazu muss der letzte Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuerbescheid als Nachweis beim Landesamt für Soziales vorgebracht werden. 

ACHTUNG: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!

Voraussetzungen
Die zuständige Behörde hat die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt. Dementsprechend bestehen nur bei einer Untersagung/Schließung aufgrund eines behördlichen Bescheides Entschädigungsansprüche.

Anträge an die bundesländerspezifischen Behörden sind innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der angeordneten Schließung an die Behörde zu stellen.

 

LINK zum Robert-Koch-Institut um das richtige Gesundheitsamt zu finden:

https://tools.rki.de/plztool/

KfW-Corona-Hilfe

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden.

Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.

Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

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