top of page

VBG [aktualisiert am 23.03.2020 um 13:00]

Sofern Ihr Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Beiträge nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung zu stellen. 

Im Interesse der anderen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler darf die VBG gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV einem Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung dann stattgeben, wenn eine erhebliche Härte vorliegt.  

Eine erhebliche Härte liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.  

Ist Ihr Unternehmen betroffen, übermitteln Sie uns einen begründeten Antrag. Hilfreich für eine zügige und unbürokratische Entscheidung sind dabei bereits folgende Angaben bzw. Unterlagen: 

1.    Beschreiben Sie kurz, inwieweit Ihr Unternehmen durch die Pandemie-Lage betroffen ist.

2.    Bestätigen Sie, dass aufgrund vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der fällige Beitrag nicht in einer Summe gezahlt werden kann.

3.    Leisten Sie nach Möglichkeit zur Fälligkeit eine Abschlagszahlung auf den Beitrag.

4.    Fügen Sie einen Ratenplan bei, der die Schlussrate spätestens am 15.12.2020 vorsieht. 

Stellen Sie diesen Antrag bitte erst, wenn Ihnen der Beitragsbescheid für 2019 vorliegt.

 

http://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitrag/Beitragsbescheid/beitragsbescheid_node.html

bottom of page