top of page

Verdienstausfälle

Wie sieht es mit den Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz aus? 

Wir müssen darauf hinweisen, dass solche Entschädigungsansprüche nach §§ 56 Abs. 3, 57 Infektions-schutzgesetz (IfSG) nur in Betracht kommen, wenn die Behörde ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Dieses Beschäftigungsverbot setzt grundsätzlich voraus, dass der betroffene Mitarbeiter oder Unternehmer entweder an Corona erkrankt ist oder infiziert sein könnte.

Bei einem Beschäftigungssverbot im Sinne des Gesetzes wird einer bestimmten Person, durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter in einer Großküche, bei dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt wurde. Hier wird die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für die Dauer der Infektion aussprechen.

 

Ohne ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot besteht grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch. Nunmehr liegen uns teilweise die Bescheide, Erlasse, Verordnungen und Allgemeinverfügungen vor. Den Begründungen konnten wir entnehmen, dass die Schließungen von Unternehmen keine Beschäftigungsverbote darstellen, sondern präventive Betriebsschließungen zur Verhinderung einer schnellen Ausbreitung dienen. Mit dieser Begründung entzieht sich der Staat den nach dem Infektionsschutzgesetz geregelten Entschädigungsansprüchen. Die Schließung soll allein der Prophylaxe dienen, verbunden mit dem Ziel, dass die Ausbreitung des Virus verzögert wird. In diesen Fällen bestehen grundsätzlich keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Während bei einem Beschäftigungsverbot oder Quarantäne die Arbeitnehmer*innen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können und sie darum einen Ausgleich erhalten sollen, stellen die o. g. Schließungen und Untersagungen keine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar.

Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn

 

  • Ihre Aufträge wegbrechen, weil sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden

  • Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Schwimmbad, Ihre Freizeiteinrichtung etc. schließen muss

  • Die KiTa oder Schule Ihres Kindes geschlossen wurde und Sie selber, wegen der notwendigen Kinderbetreuung, nicht arbeiten können

  • Sie alle Spielhallen schließen mussten

  • Ihre Kunden ausbleiben

  • Wenn Sie sich in freiwillige Quarantäne begeben (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub)

  • u. a. m. (keine abschließende Aufzählung)

Unserer Auffassung nach sollten Sie immer einen Antrag auf Verdientsausfallsentschädigung stellen.

Hierzu muss der Antrag bei der jeweilig zuständigen Behörde gestellt werden.

Nachgewiesen wird das Defizit (Verdienstausfall) durch eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens.

Dazu muss der letzte Einkommensteuer- bzw. Körperschaftssteuerbescheid als Nachweis beim Landesamt für Soziales vorgebracht werden. 

ACHTUNG: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!


Anträge an die bundesländerspezifischen Behörden sind innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der angeordneten Schließung an die Behörde zu stellen.

 

LINK zum Robert-Koch-Institut um das richtige Gesundheitsamt zu finden:

https://tools.rki.de/plztool/

bottom of page