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Testamentsvollstreckung

Die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, die Anweisungen und den Willen des Verstorbenen nach dem Wortlaut des von ihm verfassten Testaments umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker stellt dabei sicher, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse nach den zeitlichen Vorgaben tatsächlich erfüllt werden.

 

Der Erblasser hat es bei der Errichtung eines einfachen oder gemeinschaftlichen Testaments, eines Ehegattentestaments oder eines Erbvertrags selbst in der Hand, einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

 

Leider machen Erblasser in den wenigsten Fällen von dieser Option Gebrauch, oftmals weil unterschätzt wird, wie konfliktträchtig das Thema Erbschaft selbst bei scheinbar einfach gelagerten Fällen sein kann.

 

Aber auch für den Fall, dass der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker bestimmt hat, können die Erben einen Testamentsvollstrecker beauftragen, der die gesamte Erbabwicklung im Interesse aller Erben vornimmt. Hierzu ist jedoch die einvernehmliche Beschlussfassung der Erben erforderlich.

 

Die Gründe für eine Testamentvollstreckung sind insbesondere:

 

  • Sicherstellung der Nachlassabwicklung (Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen)

  • Schutzfunktion für den Nachlass (Streitvermeidung z.B. bei Erbengemeinschaften, Schutz vor Gläubigern bei verschuldeten Erben))

  • Versorgungsgarantien (z.B. Ehegatte oder für behinderte Abkömmlinge)

  • Caritative Erwägungen (Stiftung)

  • Großfamilie, Patchworkfamilie

  • Fehlendes Vertrauen in die Erbberechtigten

  • Komplizierte Vermögensstrukturen (Unternehmensvermögen, Auslandsvermögen, etc.)

  • Dauerverwaltung für den Vermögenserhalt

  • Den wirklichen Willen des Verstorbenen auch zu gewährleisten

 

 

Ordentliches Mitglied der AGT Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung e.V. Bonn

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